Angesichts des vorliegend zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsverbots bleibt es auch oberinstanzlich bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, weshalb dem Beschuldigten bei den gegebenen Voraussetzungen der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 243). Darauf kann verwiesen werden. V. Zivilpunkt