21. Konkrete Strafe Nach dem Gesagten erachtet die Kammer insgesamt eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen, welche allenfalls mit Blick auf eine leicht reduzierte Steuerungsfähigkeit geringfügig nach unten zu korrigieren wäre. Angesichts des vorliegend zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsverbots bleibt es auch oberinstanzlich bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten.