6 hiervor) braucht die Frage aber nicht abschliessend beantwortet zu werden. Es genügt an dieser Stelle der Hinweis, dass eine allfällige Verschuldensminderung, die sich aus den potentiell beim Beschuldigten wirkenden psychischen Beeinträchtigungen ergeben könnte, nicht in einem Ausmass vorliegt, das für sich eine Reduktion der Strafe um mehr als fünf Monaten rechtfertigen könnte.