Zudem führte Psychotherapeut K.________ diese Probleme nicht auf die im Bericht aufgenommenen Diagnosen, sondern auf die Sehschädigung des Beschuldigten zurück (ebenfalls S. 63 oben). Hinweise auf eine verminderte Steuerungsfähigkeit und damit auf eine eingeschränkte Vermeidungsfähigkeit lassen sich dem Bericht damit nicht entnehmen. Vorliegend ist weder erstellt, ob die von lic. phil. K.________ aufgenommenen Diagnosen noch aktuell sind, noch ob – und gegebenenfalls in welchem Umfang – sie sich in der konkreten Situation auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten ausgewirkt haben könnten.