So stritt er den sexuellen Kontakt und die ihn implizierenden Umstände bis zum Schluss vehement ab. Für ein derartiges Abstreiten hätte kein Grund bestanden, wenn der Beschuldigte nicht selber der Meinung gewesen wäre, er habe nichts Verbotenes getan. Es bleibt damit nur die Frage, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage war, dem vorhandenen Unrechtsbewustsein genügendes Gewicht beizumessen. Diesbezüglich ist dem Bericht von lic.