Erst als dieser Vorschlag vom Privatkläger abgelehnt wurde, setzte der Beschuldigte zusätzlich Gewalt ein, um seinem Wunsch doch noch Nachgang zu verschaffen. Die Gewalt war damit erst die Reaktion auf die abwehrende Haltung des Privatklägers. Das vom Beschuldigten nach der Tat an den Tag gelegte Verhalten lässt auch keinen Zweifel daran, dass er sich des Unrechtsgehalts seiner Handlungen bewusst war. So stritt er den sexuellen Kontakt und die ihn implizierenden Umstände bis zum Schluss vehement ab.