19 Abs. 2 StGB). Soweit die Verteidigung ausführte, der Beschuldigte habe die abwehrende Haltung des Privatklägers aufgrund seiner psychischen Störungen nicht als solche erkannt, kann ihr nicht gefolgt werden. So schlug der Beschuldigte dem Privatkläger zunächst einen «Deal» vor, bei welchem die sexuellen Handlungen Teil einer einvernehmlichen Transaktion («Sex gegen Informationen zur Gartenarbeit») gewesen wären. Erst als dieser Vorschlag vom Privatkläger abgelehnt wurde, setzte der Beschuldigte zusätzlich Gewalt ein, um seinem Wunsch doch noch Nachgang zu verschaffen.