Der Beschuldigte sei nicht in der Lage gewesen, das «Nein» des Privatklägers als solches zu verstehen; er sei sich damit des Unrechtsgehalts seiner Handlungen nicht bewusst gewesen. Ist ein Täter in seiner Schuldfähigkeit herabgesetzt, trifft ihn ein geringerer Schuldvorwurf (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 118). Die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit kann sich daraus ergeben, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat teilweise nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 2 StGB).