242). Weiter erachtete die Vorinstanz die Schuldfähigkeit des Beschuldigten gestützt auf die im Bericht von Dr. [recte: lic. phil.] K.________ aufgenommenen Diagnosen als in leichtem Grade vermindert. Ohne weitergehende Begründung trug sie dieser Verminderung mit einer Strafreduktion von drei Monaten Rechnung. Die Verteidigung führt ihrerseits aus, die psychischen Beeinträchtigungen des Beschuldigten seien gravierend und von der Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beschuldigte sei nicht in der Lage gewesen, das «Nein» des Privatklägers als solches zu verstehen;