Zwar sind durchaus schwerere Fälle einer sexuellen Nötigung vorstellbar; mit Blick auf die mehrfachen Handlungen und den zweifach erzwungenen Oralverkehr ist das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens und unter Berücksichtigung der in Fällen sexueller Nötigung ausgesprochenen Strafen als gegen mittelschwer zu bezeichnen. Dies entspricht einer Strafe in der Grössenordnung von 20 Monaten Freiheitsstrafe. 19.2 Subjektive Tatschwere Mit der Vorinstanz wirken sich in der subjektiven Tatschwere die Willensrichtung und die Beweggründe neutral aus (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 242).