34 leichte Verletzungen fest, welche auf eine stumpfe Gewalteinwirkung zurückgehen und zeitlich mit dem Vorfall in Verbindung zu bringen sind. Insgesamt kann das Tatverschulden nach Ansicht der Kammer nicht mehr als «nicht mehr ganz leicht» qualifiziert werden, wie dies die Vorinstanz tat (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 242). Zwar sind durchaus schwerere Fälle einer sexuellen Nötigung vorstellbar;