Bei der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs sind für die Kammer keine Umstände ersichtlich, die zu einer Verschuldensminderung führen könnten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 242), wirkt sich auch ein allfälliges Hoffen des Beschuldigten auf eine Einwilligung seitens des Privatklägers nicht zu dessen Gunsten aus. Der Umstand, dass die Gewaltanwendung eher unterdurchschnittlich war, wirkt sich höchstens neutral aus; zumal nicht eine intensivere Gewaltanwendung notwendig war, um den Privatkläger gefügig zu machen. Immerhin stellte das IRM beim Privatkläger