Dies wirkt sich im Vergleich und anderen (einschichtigen) Nötigungsvorfällen stark erschwerend aus. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass ein erzwungener Oralverkehr von seinem Unrechtsgehalt her einer Vergewaltigung ähnlich ist und daher nicht wesentlich milder bestraft werden sollte (BGE 132 IV 120 E. 2.5). Bei der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs sind für die Kammer keine Umstände ersichtlich, die zu einer Verschuldensminderung führen könnten.