19. Tatkomponenten 19.1 Objektive Tatschwere Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz zu bemerken, dass der Beschuldigte insgesamt drei verschiedene sexuelle Handlungen am Privatkläger vollzog und damit dessen Recht auf sexuelle Selbstbestimmung mehrfach beschnitt: Neben dem Einführen des Fingers in den Anus zwang der Beschuldigte den Privatkläger zudem zu aktivem und passivem Oralverkehr. Dies wirkt sich im Vergleich und anderen (einschichtigen) Nötigungsvorfällen stark erschwerend aus.