189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Der Umstand, dass der Beschuldigte mehrere sexuelle Handlungen mit dem Privatkläger vorgenommen hat (Oralverkehr aktiv und passiv, Finger in den Anus des Privatklägers eingeführt), ist richtigerweise nicht als Tatmehrheit angeklagt; diesem Umstand wird aber in der Strafzumessung Rechnung zu tragen sein. IV. Strafzumessung