Mit dem Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung des von ihm angestrebten sexuellen Kontakts dokumentiert er mit seinem Verhalten selber, vom Nichteinverständnis des Privatklägers zu einem solchem Vorgehen ausgegangen zu sein. Im Übrigen macht der Beschuldigte selber nicht geltend, der Privatkläger habe in die sexuellen Handlungen eingewilligt, sondern bestritt, überhaupt in der Garderobe anwesend gewesen zu sein. Damit ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.