geht auch die Kammer in subjektiver Hinsicht von einem direkten Vorsatz des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte wusste um die sexuelle Natur der am Privatkläger vorgenommenen Handlungen und er wusste offensichtlich auch, dass dieser «nicht schwul» war und eine Freundin hatte, da er selber angab eine entsprechende Aussage aus dessen Mund gehört zu haben. Mit dem Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung des von ihm angestrebten sexuellen Kontakts dokumentiert er mit seinem Verhalten selber, vom Nichteinverständnis des Privatklägers zu einem solchem Vorgehen ausgegangen zu sein.