14.2.4 hiervor). Die Blockade des Privatklägers löste sich erst allmählich, als er vom Beschuldigten zum aktiven Oralverkehr gezwungen worden war und dieses Vorgehen ihn schliesslich aus seinem Schock «erwachen» liess, worauf er den Beschuldigten zurückstossen und weglaufen konnte. Mit der Vorinstanz (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 240 f.) geht auch die Kammer in subjektiver Hinsicht von einem direkten Vorsatz des Beschuldigten aus.