So befand sich der Privatkläger alleine mit dem Beschuldigten in der geschlossenen bzw. durch einen Vorhang abgetrennten Herrengarderobe und war zumindest zu Beginn der Handlungen nicht in der Lage, dem Beschuldigten mehr als einen gewissen Gegendruck gegen das Festhalten entgegenzusetzen. Es wurde bereits darauf eingegangen, dass der vom Privatkläger geschilderte Schockzustand und die damit verbundene Hilflosigkeit gegenüber dem gewalttätigen Vorgehen für die Kammer mit Blick auf die Persönlichkeit des Privatklägers und die konkrete Situation nachvollziehbar sind (Ziff. 14.2.4 hiervor).