In der konkreten Situation reichten die Fusstritte, das Verdrehen der Arme und das Festhalten aus, um den klein gewachsenen, in sexuellen Dingen völlig unerfahrenen und dem Beschuldigten unterlegenen Privatkläger gefügig zu machen bzw. in von einer substanzielleren Gegenwehr abzuhalten: So befand sich der Privatkläger alleine mit dem Beschuldigten in der geschlossenen bzw. durch einen Vorhang abgetrennten Herrengarderobe und war zumindest zu Beginn der Handlungen nicht in der Lage, dem Beschuldigten mehr als einen gewissen Gegendruck gegen das Festhalten entgegenzusetzen.