zu beachten ist indessen, dass unter dem Nötigungsmittel der Gewalt nicht mehr verlangt ist, als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015/6B_112/2015/6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). In der konkreten Situation reichten die Fusstritte, das Verdrehen der Arme und das Festhalten aus, um den klein gewachsenen, in sexuellen Dingen völlig unerfahrenen und dem Beschuldigten unterlegenen Privatkläger gefügig zu machen bzw. in von einer substanzielleren Gegenwehr abzuhalten: