32 vatklägers; zu beachten ist indessen, dass unter dem Nötigungsmittel der Gewalt nicht mehr verlangt ist, als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015/6B_112/2015/6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen).