Massgeblich ist deshalb neben der sexuellen Handlung der Nachweis eines zum Zweck der Nötigung eingesetzten Nötigungsmittels. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente richtig und vollständig aufgeführt (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 239 f.). Darauf kann verwiesen werden.