15. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Nach Art. 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung; nachfolgend aStGB [vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 17 hiernach]) begeht eine sexuelle Nötigung, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Massgeblich ist deshalb neben der sexuellen Handlung der Nachweis eines zum Zweck der Nötigung eingesetzten Nötigungsmittels.