238 f.) erachtet es die Kammer weiter als erstellt, dass der Privatkläger mit dem Vorgehen des Beschuldigten nicht einverstanden war und dies auch äusserlich erkennbar kundtat. Dass auch der Beschuldigte den vom Privatkläger geleisteten Widerstand wahrnahm, zeigt sich bereits daran, dass er sich dazu veranlasst sah, den Privatkläger während den sexuellen Handlungen festzuhalten, dessen Arm nach hinten zu drehen und ihn zusätzlich mit Fusstritten traktierte. III. Rechtliche Würdigung