14.4 Fazit und erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu erschüttern. Werden diese dem Sachverhalt zugrunde gelegt, ist unter Berücksichtigung der weiteren vorerwähnten Beweismittel der Anklagesachverhalt erstellt. Mit der Vorinstanz (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 238 f.) erachtet es die Kammer weiter als erstellt, dass der Privatkläger mit dem Vorgehen des Beschuldigten nicht einverstanden war und dies auch äusserlich erkennbar kundtat.