Ebenfalls keinen Einfluss auf den Ablauf des Geschehens hat die starke Sehschwäche, an welcher der Beschuldigte leidet. Auch wenn er Gegenstände und Personen erst spät wahrnimmt und bei der Lektüre von kleingeschriebenen Texten Mühe bekundet, ist er ohne weiteres dazu in der Lage, sich selbstständig zu bewegen, Personen zu identifizieren und die Taten zu begehen, die ihm vorliegend vorgeworfen werden (vgl. zu den Auswirkungen der Sehschwäche z.B. pag. 424 Z. 18-21). 14.4 Fazit und erstellter Sachverhalt