31 lich auftauchte und dessen Existenz spätestens seit der Erstellung der Fotodokumentation und den oberinstanzlichen Aussagen der Betreuungspersonen als erstellt gelten kann. Der psychische Zustand des Beschuldigten hat damit keinen Einfluss auf die Beweiswürdigung, kann sich aber unter Umständen bei der Strafzumessung auswirken (dazu Ziff. 19.2 hiernach). Ebenfalls keinen Einfluss auf den Ablauf des Geschehens hat die starke Sehschwäche, an welcher der Beschuldigte leidet.