In den Aussagen des Beschuldigten finden sich zudem weitere Lügensignale und sie stehen vielerorts in offensichtlichem Widerspruch zu den übrigen Beweismitteln. Beispielhaft ist in diesem Zusammenhang der vom Beschuldigten abgestrittene Vorhang zu erwähnen (pag. 190 Z. 10-19), welcher in den Schilderungen des Privatklägers verschiedent-