Demgegenüber hat er in seinen Ausführungen zu Nebensächlichkeiten (wie beispielsweise beim oberinstanzlichlen Bericht zu seiner momentanen Arbeitssituation [pag. 423 Z. 34-37]) gezeigt, dass er durchaus in der Lage ist, auf eine verständliche Art und Weise Angaben zu einem Sachverhalt zu machen, mithin die Fragen zu verstehen, die ihm gestellt werden und adäquat darauf zu antworten. Mit einem IQ von 100 bewegt er sich geistig im Bereich des Privatklägers (vgl. dazu erneute die Abbildung bei NIEHAUS, a.a.O., S. 430) und damit im Bereich einer höchstens leicht unterdurchschnittlichen Intelligenz.