Soweit die Verteidigung ausführt, die schlechte Qualität der Aussagen des Beschuldigten sei Ausdruck der bei ihm diagnostizierten Störungsbilder, kann ihr nicht gefolgt werden: Zwar trifft zu, dass die Aussagen des Beschuldigten, soweit sie das Kerngeschehen betreffen, äusserst karg und wenig nachvollziehbar sind. Demgegenüber hat er in seinen Ausführungen zu Nebensächlichkeiten (wie beispielsweise beim oberinstanzlichlen Bericht zu seiner momentanen Arbeitssituation [pag.