29 Z. 53-55). Damit versucht der Beschuldigte einerseits sich selber in ein möglichst gutes Licht zu rücken und gleichzeitig die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers in Zweifel zu ziehen. Diese strategische Selbstdarstellung verstärkt den Eindruck der Unglaubwürdigkeit (LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 52).