Ob der Privatkläger auch tatsächlich eine Freundin hatte, oder diese nur erfand, um den Beschuldigten von sich fern zu halten, spielt dabei aus Sicht der Kammer keine Rolle. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gleich zu Beginn der ersten Einvernahme ungefragt darauf zu sprechen kam, dass er selber mit dem Privatkläger zwar noch nie ein Problem gehabt habe, ihm aber bereits «viele» Vorfälle zu Ohren gekommen seien, die sich zwischen dem Privatkläger und dessen Arbeitskollegen abgespielt hätten (pag. 29 Z. 53-55).