Im Gegensatz zum Privatkläger, der im Zusammenhang mit einer stimmigen Interaktion in der Garderobe von dieser Äusserung berichtet, gab der Beschuldigte an, der Privatkläger habe ihm diesen Satz am Mittagstisch «aus dem nichts an den Kopf geworfen» (pag. 29 Z. 82-88), um später weiter zu relativieren, er sei nicht sicher, ob das Gesagte wirklich an ihn gerichtet gewesen sei (pag. 37 Z. 97-101). Dies überzeugt nicht. Ob der Privatkläger auch tatsächlich eine Freundin hatte, oder diese nur erfand, um den Beschuldigten von sich fern zu halten, spielt dabei aus Sicht der Kammer keine Rolle.