Es deutet damit viel darauf hin, dass sich die Berührung tatsächlich ereignete, allerdings nicht in der vom Beschuldigten, sondern in der vom Privatkläger geschilderten Form. Ähnlich verhält es sich auch mit der vom Privatkläger auf den «Deal» des Beschuldigten gegebenen Antwort, er sei nicht schwul und habe eine Freundin. Im Gegensatz zum Privatkläger, der im Zusammenhang mit einer stimmigen Interaktion in der Garderobe von dieser Äusserung berichtet, gab der Beschuldigte an, der Privatkläger habe ihm diesen Satz am Mittagstisch «aus dem nichts an den Kopf geworfen» (pag.