30 in der Garderobe – und baut es in einer möglichst harmlosen Form in seine eigenen Schilderungen ein. Während der Privatkläger die Berührung aber im Kontext eines komplexen und vielschichtigen Geschehens schilderte, ist sie beim Beschuldigten Teil einer sehr oberflächlichen und teilweise nachweislich unzutreffenden Geschichte. Es deutet damit viel darauf hin, dass sich die Berührung tatsächlich ereignete, allerdings nicht in der vom Beschuldigten, sondern in der vom Privatkläger geschilderten Form.