_ erwähnt zu haben, er habe den Privatkläger unabsichtlich berührt; dies sei aber nicht in der Garderobe gewesen, sondern beim Mittagstisch, als er sein Plateau weggeräumt habe (pag. 425 Z. 14-34). Damit nimmt der Beschuldigte ein Element der Version des Privatklägers auf – nämlich eine Berührung