__ Frau G.________, soll der Beschuldigte gar zugegeben haben, während der Mittagspause in der Garderobe gewesen zu sein und dort mit dem Privatkläger über die Gartenarbeit und den Liegenschaftsunterhalt gesprochen zu haben. Er habe angegeben, es könne sein, dass er den Privatkläger beim Verlassen der Garderobe berührt oder bzw. diesem «angekommen» sei (pag. 413 Z. 33 ff.). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zwar an, nicht gegenüber Frau G.________ sondern gegenüber Frau F.________ erwähnt zu haben, er habe den Privatkläger unabsichtlich berührt;