31 Z. 169 ff.). Nach den Einvernahmen mit den übrigen Betreuungspersonen ist für die Kammer aber klar erstellt, dass es kurz nach der Nachmittagspause zu einem Klärungsgespräch kam, an welchem nebst dem Beschuldigten und dem Privatkläger auch Frau F.________, Frau H.________ und Herr E.________ beteiligt waren. Anlässlich des – auch vom Beschuldigten anerkannten – Gesprächs am Folgetag mit der Leiterin der Stiftung M.________ Frau G.________, soll der Beschuldigte gar zugegeben haben, während der Mittagspause in der Garderobe gewesen zu sein und dort mit dem Privatkläger über die Gartenarbeit und den Liegenschaftsunterhalt gesprochen zu haben.