Zwar bestätigte Frau F.________ eine vorgefallene Fussverletzung, verneinte aber, dass dies einen Einfluss auf die Arbeitszeit des Beschuldigten gehabt habe. Offensichtlich falsch ist auch, wie der Beschuldigte die Geschehnisse des Nachmittags vom 23. August 2016 darstellt: So soll es gemäss seinen Angaben am besagten Tag bloss zu einem Gespräch zwischen ihm und Frau F.________ gekommen sein, bei welchem ihn diese auf die Geschehnisse am Mittag angesprochen und er ihr erklärt habe, dass er damals bereits am runtergelaufen gewesen sei (pag. 31 Z. 169 ff.).