bereits 15-20 Minuten [pag. 35 Z. 43]; anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte sodann an, zu Fuss mindestens 20 Minuten zu benötigen [pag. 188 Z. 12]; oberinstanzlich erweiterte er seine Schätzung schliesslich auf «ca. eine halbe Stunde» [pag. 424 Z. 38]). Mit Blick auf den Bericht seiner Berufsbildnerin nachweislich erfunden ist in diesem Zusammenhang auch der zur Plausibilisierung seiner Version vorgebrachte Einwand des Beschuldigten, er habe am besagten Tag seine Arbeit früher aufnehmen müssen, weil eine Kollegin mit einer Fussverletzung ausgefallen sei. Zwar bestätigte Frau F._____