29 Privatkläger kenne (pag. 29 Z. 47 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers bestritt der Beschuldigte den Vorwurf von erzwungenen sexuellen Handlungen lange nicht explizit, sondern wiederholte stets ausweichend, er sei bereits «am Runterlaufen» gewesen und möchte dazu nichts sagen (pag. 30 Z. 90-92 und Z. 110- 137). Erst gegen Schluss der Befragung verneinte er, dass es mit dem Privatkläger zu einem Vorfall mit sexuellem Inhalt gekommen sei (pag. 31 Z. 166 f.). Die Aussagen des Beschuldigten blieben auch in den nachfolgenden Einvernahmen karg, dünn und stereotyp.