Anders als beim Privatkläger wurden seine Aussagen aber nicht auf Video aufgezeichnet. Wie bereits zuvor beim Privatkläger sind auch die Aussagen des Beschuldigten mittels Realitätskriterien und Lügensignalen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu untersuchen und mit den übrigen Beweismitteln in Verbindung zu bringen. Entsprechend ging auch die Vorinstanz vor. Auf ihre zutreffenden Erwägungen diesbezüglich ist ergänzend zu verweisen (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 237 f.). Nach einigen einleitenden Fragen führte der Beschuldigte mit zittriger Stimme (pag.