Selbst wenn dabei keine formelle Entschuldigung ausgesprochen wurde, kann daraus nicht abgeleitet werden, die Schilderungen der sexuellen Handlungen seitens des Privatklägers seien erfunden, wie dies von der Verteidigung unterstellt wird. Nicht nachvollziehbar ist auch, inwiefern der von den Zeugen übereinstimmend wiedergegebene Umstand, dass nach den vom Privatkläger erhobenen Vorwürfe zeitweise weitergearbeitet worden sei, gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers sprechen sollte. Soweit die Verteidigung damit implizieren will, man habe den Vorwurf des Privatklägers bei der Stiftung M.__