Immerhin erwähnten alle Beteiligten das auch vom Privatkläger konstant geschilderte Detail, wonach sich der Beschuldigte und der Privatkläger am Ende des Gesprächs die Hand gegeben hätten und deuteten damit einen Akt der Versöhnung an. Selbst wenn dabei keine formelle Entschuldigung ausgesprochen wurde, kann daraus nicht abgeleitet werden, die Schilderungen der sexuellen Handlungen seitens des Privatklägers seien erfunden, wie dies von der Verteidigung unterstellt wird.