Ob es anlässlich dieses Gesprächs zu einer Entschuldigung gekommen ist, welche ihrerseits wiederum auf ein entsprechendes Ereignis hindeuten würde, kann mit Blick auf die Vielzahl der übrigen Indizien offenbleiben. Immerhin erwähnten alle Beteiligten das auch vom Privatkläger konstant geschilderte Detail, wonach sich der Beschuldigte und der Privatkläger am Ende des Gesprächs die Hand gegeben hätten und deuteten damit einen Akt der Versöhnung an.