13.1.3 hiervor), lässt sich den objektiven Beweismitteln aus dem Vorverfahren kein direkter Beweis für einen sexuellen Übergriff entnehmen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind aber mit den Aussagen des Privatklägers konstant. Im Einzelnen stimmen die im IRM-Gutachten festgestellten Verletzungen durch Einwirkung stumpfer Gewalt sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht mit Handlungen überein, wie sie vom Privatkläger geschildert werden. Passend dazu beschrieb die Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Frau Dr. P.________, für sie deutlich feststellbare Reaktionen auf das vom Privatkläger geschilderte Ereignis.