Nach einer Prüfung der Aussagen des Privatklägers gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass diese inhaltlich von einer äusserst guten Qualität sind und vom Privatkläger nicht in dieser Form hätten gemacht werden können, wenn sie nicht auf einem tatsächlichen Erlebnis basieren würden. Damit ist die «Nullhypothese» widerlegt und die Aussagen des Privatklägers können dem Sachverhalt grundsätzlich zugrunde gelegt werden. 14.2.8 Übereinstimmung mit anderen Beweismitteln Wie bereits erwähnt (Ziff. 13.1.3 hiervor), lässt sich den objektiven Beweismitteln aus dem Vorverfahren kein direkter Beweis für einen sexuellen Übergriff entnehmen.