So ist nicht erklärbar, weshalb der Privatkläger, ohne einen gravierenden Vorfall erlebt zu haben, unverzüglich nach dem angeblichen Vorfall (und mit einer nach wie vor gut sichtbaren Erektion) zu Herrn E.________ hätte gehen und diesem von einem sexuellen Übergriff hätte erzählen sollen. Nach einer Prüfung der Aussagen des Privatklägers gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass diese inhaltlich von einer äusserst guten Qualität sind und vom Privatkläger nicht in dieser Form hätten gemacht werden können, wenn sie nicht auf einem tatsächlichen Erlebnis basieren würden.