Bei einer zusätzlichen Berücksichtigung der zeitlichen Verhältnisse erscheint eine Falschaussage nach Ansicht der Kammer geradezu ausgeschlossen: So hätte der Privatkläger innert kürzester Zeit eine derartige Geschichte erfinden und über eine relativ lange Zeitperiode sowohl gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, als auch gegenüber seiner behandelnden Ärztin konstant schildern bzw. stimmig ergänzen müssen. Die äusserst kurze Zeitspanne zwischen Ereignis und erfolgter Meldung spricht im Übrigen auch gegen die vom Psychotherapeuten K.________ – völlig ohne Belege und Kontext vorgebrachte (pag.